Baurecht und Bauabnahme

Altersvorsorge für Kinder

Altersversorgung: VL-Leistungen im Rahmen der Kindergeld-Berechnungen nicht abzugsfähig

Um die Zahl 8.004 Euro dreht sich beim Kindergeld für volljährige Kinder in der Ausbildung (fast) alles: Soviel dürfen junge Erwerbstätige (Stand: 2011)  gerade noch an jährlichem zu versteuernden Einkommen nach Hause bringen, damit ihren Eltern nicht das Kindergeld gestrichen wird. Vom Azubigehalt regelmäßig abgezogen werden dürfen die Sozialversicherungsbeiträge – nicht jedoch etwaige vermögenswirksame Leistungen (VL), die der Arbeitgeber seinem jungem Beschäftigten eventuell zusätzlich zum Gehalt spendiert. So urteilte das Finanzgericht Düsseldorf (Az: 10 K 3694/06). Es stehe dem Kind frei, einen VL-Vertrag abzuschließen oder nicht, so die Richter. Wer das tue, dürfe sich dann jedoch nicht beklagen, wenn er mit Arbeitslohn und VL oberhalb der Einkommensgrenze von 8.004 Euro jährlich lande. Der Bundesfinanzhof hat allerdings eine Revision gegen die Entscheidung zugelassen, die unter dem Aktenzeichen III R 57/09 noch anhängig ist.

Altersversorgung: Wie Kinder Geschenke des Erblassers an Dritte zurückholen

Das elterliche Erbe spielt für immer mehr junge Deutsche eine wichtige Rolle bei der eigenen Altersversorgung. Dumm nur, wenn vom erhofften Erbe am Tag der Wahrheit nicht mehr viel übrig ist, weil die alte Dame oder der alte Herr zuvor das Vermögen weitgehend an Dritte verschenkt hat. Beim Vorliegen eines so genannten Berliner Testaments haben die Kinder jedoch gute Chancen, sich das verschenkte Vermögen zurückzuholen, so ein Urteil des Landgerichts Coburg (Az: 22 O 538/99). Im Streitfall hatte der Vater nach dem Tod seiner Frau sein Vermögen an entfernte Verwandte gegeben, nur um seine Kinder auszuschalten. Dabei hatte er jedoch nicht an die Details des Berliner Testaments gedacht, das er zu Lebzeiten mit seiner Frau vereinbart hatte. Diese sehr häufige Testamentsform unter Ehegatten sieht vor, dass sich die Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die gemeinsamen Kinder werden jedoch mit dem Ableben auch des zweiten Partners automatisch zu Schlusserben. Und der überlebende Ehepartner ist laut Vertrag verpflichtet, das Geld auch im Sinne dieser späteren Erben zu verwalten. Das wilde Verschenken an Dritte widerspricht dem.

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